Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 93 Gründungszuschuss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 – L 8 AL 1515/13Zitiert von 11
- LSG Hamburg, 23.07.2025 – L 2 AL 12/24
- LSG Saarland, 07.09.2021 – L 6 AL 1/20Zitiert von 1
- LSG NRW, 13.06.2023 – L 9 AL 24/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2021 – L 18 AL 127/19
- LSG Schleswig, 14.07.2017 – L 3 AL 14/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Thüringen, 26.06.2025 – 1 K 426/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2024 – L 18 AL 9/22
- SG Marburg, 25.06.2024 – S 4 R 148/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/93#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/93#abs-2 (2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/93#abs-3 (3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/93#abs-4 (4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/93#abs-5 (5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.